CBAM – CO₂-Grenzausgleichsmechanismus
Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Überblick
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Instrument der EU-Klimapolitik, das Carbon Leakage verhindern soll. Er bepreist die CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung bestimmter importierter Waren entstanden sind, entsprechend dem EU-ETS-Preis.
Wer ist betroffen?
CBAM betrifft primär:
- EU-Importeure von Zement, Eisen/Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff
- Nicht-EU-Hersteller, die Emissionsdaten für ihre Produkte bereitstellen müssen
- Indirekt: Nachgelagerte Industrien, die diese Grundstoffe verarbeiten
Kernpflichten
- Quartalsberichte: Vierteljährliche CBAM-Berichte über importierte Mengen und Emissionen (Übergangsphase)
- CBAM-Zertifikate: Ab 2026 Erwerb von Zertifikaten entsprechend den eingebetteten Emissionen
- Verifizierung: Überprüfung der Emissionsdaten durch akkreditierte Prüfer
- Emissionsdaten: Erfassung der tatsächlichen Emissionen beim Hersteller (oder Verwendung von Standardwerten)
- CBAM-Anmelder: Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder bei der nationalen Behörde
Nationale Umsetzung
Als EU-Verordnung gilt CBAM direkt:
- Deutschland: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt als zuständige Behörde
- Österreich: Zuständige nationale Behörde für die Verwaltung der CBAM-Anmelder
- Schweiz: Nicht direkt betroffen (kein EU-Mitglied); eigenes EHS mit Verknüpfung zum EU-ETS
Rechtsquellen
Häufige Fragen
Welche Waren fallen unter CBAM?
Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Die Liste kann künftig erweitert werden.
Wie funktioniert CBAM?
EU-Importeure müssen CBAM-Zertifikate erwerben, deren Preis dem EU-ETS-CO₂-Preis entspricht. Bereits im Herstellungsland gezahlte CO₂-Kosten werden angerechnet.
Ab wann müssen CBAM-Zertifikate gekauft werden?
Seit Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase mit Berichtspflichten. Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die volle Anwendung mit Zertifikatspflicht.