EU-Whistleblower-Richtlinie – Schutz für Hinweisgeber

Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

In Kraft Gültig ab: 17.12.2021 EU-weit EU-Richtlinie

Überblick

Die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) schafft europaweit einheitliche Mindeststandards zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Sie verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zur Einrichtung interner Meldekanäle.

Wer ist betroffen?

  • Ab 250 Mitarbeitern: Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle seit Dezember 2021
  • Ab 50 Mitarbeitern: Pflicht seit Dezember 2023
  • Unternehmen im Finanzsektor unabhängig von der Größe

Kernpflichten

  1. Interne Meldestelle: Einrichtung eines sicheren und vertraulichen Meldekanals
  2. Meldestellenbeauftragte: Benennung unabhängiger und fachkundiger Personen
  3. Verfahren: Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen, Rückmeldung innerhalb von 3 Monaten
  4. Vertraulichkeit: Identität der hinweisgebenden Person muss geschützt werden
  5. Repressalienverbot: Keine Benachteiligung von Hinweisgebern

Nationale Umsetzung

  • Deutschland: HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz), in Kraft seit 2. Juli 2023
  • Österreich: HSchG (Hinweisgeberinnenschutzgesetz), in Kraft seit 25. Februar 2023
  • Schweiz: Kein spezifisches Umsetzungsgesetz (kein EU-Mitglied), aber arbeitsrechtlicher Schutz nach OR

Whistleblower-RL: Sind Sie betroffen?

Erfahren Sie, ob und wie diese Regulierung Ihr Unternehmen betrifft – wir beraten Sie gerne.

Häufige Fragen

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

Alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten. In Deutschland gilt die Pflicht seit Dezember 2023 (HinSchG), in Österreich seit Februar 2023 (HSchG).

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Verstöße gegen EU-Recht in Bereichen wie Vergaberecht, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz.

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Hinweisgeber dürfen nicht benachteiligt werden (Kündigungsschutz, Schutz vor Repressalien). Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.